Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Fusion Campus GmbH
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen (nachfolgend ‚ALL‘) der Fusion Campus GmbH (nachfolgend: „Fusion Campus“ oder „wir“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte mit Dritten unter Ausnahme von Rechtsgeschäften mit Verbrauchern. Unsere ALL gelten, nachdem sie dem Vertragspartner einmal zugegangen sind, für alle folgenden Geschäfte des laufenden Geschäftsverkehrs.
2. Allen Leistungen der Fusion Campus liegen ausschließlich diese ALL zugrunde. Entgegenstehende, abweichende, einseitige oder von unseren ALL abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt und verpflichten uns nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen oder akzeptieren.
3. Werden zwischen der Fusion Campus GmbH und dem Vertragspartner gesonderte individuelle Vertragsbedingungen vereinbart, ist dieses im Vertragsinhalt deutlich zu kennzeichnen. In diesem Fall gehen individuelle Vereinbarungen diesen ALL vor.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Vorstehende Regelung gilt nicht für zwingendes Recht welches immer Anwendung findet.
5. Die Fusion Campus behält sich an allen Unterlagen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – jedwede Eigentums- und Urheberrechte vor. An den Unterlagen wird, zur vertragsgemäßen Verwendung, dem Vertragspartner ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Diese Unterlagen dürfen durch den Vertragspartner Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fusion Campus zugänglich gemacht werden. Jede vertragswidrige Nutzung und jeder Verstoß gegen diese Pflicht verletzt eine Kardinalpflicht des Vertragspartners, berechtigt uns zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Vertrages und begründet Schadensersatzansprüche die der Höhe nach in das Ermessen eines entscheidenden Gerichts gestellt werden.
6. Die Fusion Campus verpflichtet sich, vom Vertragspartner als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, soweit diese zur Leistungserbringung durch die Fusion Campus vom Vertragspartner beigestellt werden, nur mit Zustimmung des Vertragspartners Dritten zugänglich gemacht.
Der Vertragspartner stimmt zugleich unwiderruflich zu, dass, insofern durch die auftragsgemäße Umsetzung der vertragsgemäßen Leistung durch uns neue schutzfähige Rechte entstehen sollten diese, im gesetzlich zulässigen Rahmen, ausschließlich bei uns entstehen sollen. Dann, wenn durch seine Beistellung nach zwingendem anwendbaren Recht beim Vertragspartner eine Miturheberschaft entsteht räumt der Vertragspartner uns unwiderruflich, zeitlich und räumlich uneingeschränkt, ein ausschließliches und lizenzentgeltfreies Nutzungsrecht an dem Werk ab dem Zeitpunkt des Entstehens ein. Das vereinbarte Entgelt für unsere Leistungserbringung berücksichtigt hierbei, nach dem erklärten Willen des Vertragspartners, eine angemessene Vergütung des Vertragspartners für seine Rechteeinräumung an uns entsprechend § 32 UrhG und sonstiger einschlägiger Bestimmungen.
7. Externe Dienstleister/ Unternehmen derer sich die Fusion Campus zur Vertragserfüllung bedient sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
II. Leistungsumfang
1. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu erbringenden bzw. zu liefernden Leistung werden in dem jeweiligen Vertrag zwischen Vertragspartner und der Fusion Campus im Einzelnen festgelegt. Die Angebote der Fusion Campus sind freibleibend und begründen, bis zur Auftragserteilung bzw. Annahme unseres Angebotes durch den Vertragspartner, keinerlei Verpflichtung für uns.
2. Der Vertragspartner ist an sein Angebot an die Fusion Campus 4 Wochen ab Eingangsbestätigung bei uns gebunden.
3. Für die Erstellung von Angeboten durch (zukünftige) Vertragspartner an die Fusion Campus erfolgt durch uns keine Kostenübernahme.
4. Ist der Auftragserteilung durch den Vertragspartner unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Auftragserteilung zustande. Unterbreitet der Vertragspartner uns ein Angebot oder weicht seine Auftragserteilung von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf Wunsch des Vertragspartners erfolgt unsere Auftragsbestätigung schriftlich.
Falls auf ein Angebot des Vertragspartners keine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, kommt der Vertrag mit Ausführung unserer Leistungen zustande oder, falls dieser zeitlich vorgelagert ist, mit Zugang unserer Rechnung.
5. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags, der Leistungserstellung, der Vorgehensweise oder der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Vereinbarungen sind erst nach beiderseitiger, schriftlicher Bestätigung gültig und bis dahin schwebend ungültig.
6. Auf etwaige Abweichungen der Beauftragung durch den Vertragspartner von unserem Angebot hat der Vertragspartner ausdrücklich hinzuweisen. Erfolgt kein Hinweis durch den Vertragspartner, so wird, bei Auftragserteilung, Leistung und Lieferung entsprechend unseres Angebotes geschuldet.
7. Soweit zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Ort der Leistungserbringung der Standort der Fusion Campus. Auf Wunsch des Vertragspartners erbringt der Fusion Campus die vereinbarten Leistungen auch in dessen oder anderen Räumen.
8. Die Erbringung der Leistung ist nicht an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Partner der Fusion Campus gebunden. Die Fusion Campus ist zugleich berechtigt sich zur Erbringung der vertraglichen Leistung Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen zu bedienen. soweit diese die zur Erbingung der vertraglichen Leistung erforderliche Qualifikation aufweisen.
9. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung darf der Vertragspartner vom vertraglich Vereinbarten nicht (a) Änderungen an den Waren und/oder Dienstleistungen, deren Spezifikationen und/ oder Zusammensetzung und/oder Umfang vornehmen, (b) Prozessänderungen vornehmen, (c) die vertragsmäßig eingegangenen Verpflichtungen auf Dritte (auch Unterlieferanten) übertragen bzw. Arbeiten an einen anderen als den vereinbarten Standort verlagern. Unsere vorbehaltlose Annahme von Waren oder Leistungen, die entsprechend vom vertraglich Vereinbarten abweichen, beinhaltet in keinem Fall Zustimmung zu einer Vertragsanpassung.
III. Absagen und Widerrufsrecht
1. Nach Auftragserteilung und vor Leistungserbringung durch die Fusion Campus ist der Vertragspartner zur ordentlichen schriftliche Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Vertragspartner hat in diesem Fall der Fusion Campus bereits entstandenen und die durch den Einsatz von beauftragten erforderlichen zusätzlichen Dienstleistungen und Gewerken noch entstehenden Kosten zu tragen. Ansprüche und Stornokosten Dritter (Übernachtungskosten o.ä.) sind dabei in voller Höhe vom Vertragspartner zu tragen.
2. Eine ordentliche Kündigung nach Aufnahme der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die Fusion Campus ist im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
3. Beiden Parteien ist, bei Geltung der gesetzlichen Rechtsfolgen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu jedem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit unbenommen.
IV. Preise und Zahlung
1. Die vertraglich definierten Preise / Entgelte sind Festpreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
2. Die Zahlung des vertraglichen Entgelts/Preises hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bargeldlos auf das Geschäftskonto der Fusion Campus mit dem vereinbarten Zahlungsziel (14 Tage) nach Rechnungserstellung (Fälligkeitsdatum) so zu erfolgen, dass Konten des Fusion Campus der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitsdatum gutgeschrieben wird. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie Konten der Fusion Campus dauerhaft gutgeschrieben sind.
4. Leistet der Vertragspartner innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist Fusion Campus berechtigt, Verzugszinsen von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem ersten Tag des Verzuges in Rechnung zu stellen.
5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht zudem nur auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen, auf dem seine Verpflichtung beruht und ein solches auch nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Vertragspartners keine angemessene Sicherheit geleistet haben.
6. Die Fusion Campus ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen zu stellen.
7. Bei Erteilung von Aufträgen setzt die Fusion Campus die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners voraus. Treten beim Vertragspartners Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit und seiner Zahlungsfähigkeit rechtfertigen, oder werden der Fusion Campus seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigte Umstände erst nach Vertragsabschluss bekannt, so ist Fusion Campus berechtigt die Aufnahme der vertraglichen Leistung von einer Vorauszahlung bzw. von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig machen. Der Nachweis der zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftsdatei oder Bank als erbracht. Macht die Fusion Campus von diesem Recht Gebrauch, so ist der Vertragspartner verpflichtet die Vorauszahlung oder Bankbürgschaft vor Leistungserbringung durch Fusion Campus zu stellen. Unterbleibt die Stellung der vorbezeichneten Sicherheit durch den Vertragspartner, so ist Fusion Campus berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
8. Ist für die Durchführung von Beauftragungen in der Maßnahme eine Dienstreise eines oder mehrerer Mitarbeiter:innen der Fusion Campus erforderlich, so trägt der Vertragspartner die Reisekosten. Als Reisetag gilt der Kalendertag von 0-24 Uhr. Ausgangspunkt für die Berechnung der Reisekosten ist, wenn nicht individuell vereinbart, der Sitz der Fusion Campus UG (haftungsbeschränkt) in der Luise-Rainer-Str. 7, D-40235 Düsseldorf. Entfernungen zum Vertragspartner innerhalb von 100 Kilometern werden mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer berechnet. Ab einer Entfernung von 100 Kilometer werden Reisekosten pauschal berechnet in Höhe von max. 400,00 € pro Anreise. Kosten für Übernachtung und Verpflegung während der Maßnahme sind von dieser Pauschale ausgenommen.
V. Nacherfüllung / Vertragswidrige Leistung
1. Liegt ein Mangel an der vertraglich geschuldeten Leistung vor, ist Fusion Campus, nach schriftlicher Rüge durch den Vertragspartner, zunächst zur mind. zweimaligen Nacherfüllung berechtigt. Zugleich ist der Vertragspartner im Falle vorstehenden Mangels berechtigt, eine Nacherfüllung zu verlangen.
2. Schlägt die Nacherfüllung entgültig fehl oder erfolgt sie nicht binnen einer uns jeweils durch den Vertragspartner gesetzten, angemessenen Frist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die vertraglich vereinbarte Vergütung mindern. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ist, wo nicht nachfolgend oder infolge von zwingendem Recht abweichend geregelt, ausgeschlossen.
3. Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Erfolgt unsere Leistung in Teillieferungen, so gilt diese Untersuchungs- und Rügepflicht hinsichtlich jeder Teillieferung.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung /Leistungserbringung.
5. Die betriebsbedingte Abnutzung begründet keinen Mangel und löst somit keine Gewährleistungsansprüche des Kunden aus. Entsprechendes gilt für Defekte, die aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhaften Umsetzung, Inbetriebsetzung oder Nutzung der gelieferten Ware durch den Vertragspartner eintreten oder durch einer sonstigen fehlerhaften Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder sonstige ungeeignete Rahmenbedingungen.
VI. Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Tätigkeiten der Fusion Campus zu unterstützen und insbesondere Beistellungen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu leisten. Durch den Vertragspartner verschuldete Verzögerungen in diesem Zusammenhang berechtigen die Fusion Campus vertragliche Lieferdaten an den Vertragspartner um die Dauer der Verzögerung zu verschieben.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Fusion Campus alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlich sind. Die Fusion Campus garantiert in diesem Fall für die Einhaltung der geltenden Datenschutzrichtlinien der Fusion Campus.
3. Der Vertragspartner nennt Fusion Campus einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung der Dienstleistung und des Vertragsgegenstandes erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
4. Alle Geschäftsunterlagen, die im Zuge der Zusammenarbeit zwischen Vertragspartner und Fusion Campus ausgetauscht werden, insbesondere Preis- und Angebotsgestaltung unterliegen der strikten Geheimhaltung. Der Vertragspartner sichert Fusion Campus zu, alle Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugten Dritter zu Daten und vertraulichen Informationen zu verhindern.
5. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdruckes und der Vervielfältigung von vertragsgegenständlich durch uns gelieferten Unterlagen (Skripte etc.) oder Teilen daraus behalten wir uns vor. Kein Teil unserer Unterlagen darf – auch auszugsweise – ohne schriftliche Genehmigung der Fusion Campus in irgendeiner Form reproduziert werden, unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, vorbereitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Schadensersatzansprüche für den Fall einer Zuwiderhandlung behalten wir uns ausdrücklich vor.
VII. Haftungsausschluss
1. Wenn der Leistungsgegenstand infolge schuldhaft unterlassener oder schuldhaft fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Beratungen der Fusion Campus vom Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Geschäftspartners nachfolgende Regelungen.
2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht); letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.
4. Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehender Ziffer VII. 1., 2. Und 3. gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.
5. Zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden aller Art sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir Versicherungen nach unserem Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners abschließen, trägt die Kosten der Vertragspartner.
6. Eine weitere Haftung - aus welchen Rechtsgründen auch immer - ist ausgeschlossen.
7. Die Dienstleistungen der Fusion Campus GmbH geschehen in steuerrechtlichem Rahmen, sie umfasst jedoch nicht explizit Leistungen, die durch einen staatlich geprüften Steuerberater oder Rechtsanwalt durchgeführt werden müssen. Die Fusion Campus GmbH verweist in diesen Fällen auf die zuständigen Steuerbehörden oder Finanzämter.
IIX. Schutzrechte
Fusion Campus sichert zu, dass durch die vertragsgegenständliche Leistung und durch deren Verwendung durch uns Rechte Dritter, insbesondere Gebiets-, Muster-, Marken-, Patent- und Lizenzrechte, nicht verletzt werden. Fusion Campus sichert weiterhin zu, dass durch die Leistung oder den vertragsgemäßen Gebrauch der vertragsgegenständlichen Leistung nicht gegen bestehende Boykottklauseln, Blacklists etc. verstoßen wird. Über jede nach Vertragsschluss festgestellte Verletzung vorstehender Rechte oder Boykotts, Blacklists etc. haben die Parteien sich wechselseitig unverzüglich zu unterrichten
IX. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Vertragspartners – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
2. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
3. Die Verjährung beginnt ab Rechnungsdatum.
X. Datenschutz
Die Fusion Campus ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Vertragspartner, egal ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, der DSGVO und unserer Datenschutzvereinbarung zu verarbeiten. Unsere Datenschutzvereinbarung ist dem Vertragspartner durch uns vor Vertragsschluss zugänglich gemacht worden. Der Vertragspartner erkennt die Anwendbarkeit der Datenschutzerklärung auf die Vertragsbeziehung ausdrücklich an.
XI. Nebenabreden, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fusion Campus und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN- Kaufrechts) als zwingend vereinbart.
3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Fusion Campus.
Die Fusion Campus ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners Klage zu erheben.
4. Der Vertragspartner darf nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlich erteilten Einwilligung in Werbe- und Informationsmaterial auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
5. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschsprachigen und der englischsprachigen Fassung dieser ALL gehen die Regelungen der deutschsprachigen Fassung den Regelungen der englischsprachigen Fassung vor.
6. Die jederzeitige Änderung dieser ALL behalten wir uns, jeweils mit Wirkung „ex nunc“, ausdrücklich vor.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser ALL unwirksam sein oder während der Vertragslaufzeit werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen des Vertrages und dieser ALL nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige Regelung treten, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Düsseldorf, im September 2021